
Auch bei Infektion mit Hepatitis C: In die Arme nehmen erlaubt
Natürlich besteht die Sorge, sich an einem Hepatitis-C-Erkrankten anstecken zu können. Diese Sorge ist unberechtigt, wenn man ein paar Vorsichtsmaßnahmen beachtet.
Oft bauen sich Vorurteile gegenüber Hepatitis-C-Infizierten auf. Zu Unrecht. Denn weder beim In-die-Arme-nehmen oder Küssen noch Trinken aus einem Glas besteht in der Regel Ansteckungsgefahr.
Eine infizierte Person sollte aber vermeiden, andere Personen zu gefährden. Obwohl die Übertragung beim Geschlechtsverkehr ziemlich unwahrscheinlich ist, sollte unbedingt ein Kondom verwendet werden.
Darüber hinaus gilt es vor allem, andere Personen nicht mit seinem Blut oder anderen Sekreten in Berührung kommen zu lassen. Das bedeutet also, alle Gegenstände, die mit Blut Kontakt haben könnten, nicht gemeinsam zu nutzen: Beispielsweise Rasierklingen, Scheren, Zahnbürsten usw.
Werdende Mütter müssen nicht auf ihr Kind verzichten. Die HCV-Infektion stellt keinen Grund für einen Schwangerschaftsabbruch dar. Allerdings sollten sie sich genau mit ihrem Arzt besprechen, um alle Risiken auszuschalten.
Gesetzliche Regelungen/Meldepflicht (Quelle RKI)
Seit dem 1.1.2001 gibt es mit dem Inkrafttreten des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) eine namentliche Meldepflicht für alle erstmalig diagnostizierten Hepatitis C-Infektionen. Meldepflichtig ist nach § 6 der behandelnde Arzt und nach § 7 des IfSG die Untersuchungseinrichtung (Labor), die den positiven Virusbefund erstellt hat. Die Meldung erfolgt an das örtliche Gesundheitsamt. Ziel der Meldepflicht ist auch die Identifizierung möglicher Infektionsquellen. Die Ermittlungen des Gesundheitsamtes können im Einzelfall hierbei ein wirksames Instrumentarium sein.